Unsere Betreuungskräfte
Wir stellen sicher, dass nur qualifizierte und gut Deutsch sprechende PersonenbetreuerInnen mit praktischer Berufserfahrung vermittelt werden. Jede Betreuungskraft muss einen Nachweis einer geeigneten Fachausbildung und ein Führungszeugnis vorlegen.
Leistungen und Tätigkeiten der BetreuerInnen im Detail
Neben der fachlichen Ausbildung legen wir auch auf soziale Kompetenzen sehr viel Wert. Unsere BetreuerInnen kümmern sich verständnisvoll und einfühlsam um Ihre Angehörigen und erledigen zuverlässig alle vereinbarten Tätigkeiten in der Betreuung und im Haushalt.
Die Turnusregelung der Betreuungskräfte ermöglicht es außerdem, dass sie sich regelmäßig weiterbilden, Abstand nehmen können und wieder neu motiviert die Betreuung aufnehmen.
Unsere BetreuerInnen organisieren für die betreuungsbedürftige Person alle Bereiche der Haushaltsführung und gestalten ihren Tagesablauf. Sie sorgen für gesellschaftliche Aktivitäten und unterstützen die zu betreuende Person, damit sie ihre bisherigen Interessen bestmöglich weiterverfolgen kann.
Nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG § 3b (1)) sind PersonenbetreuerInnen befugt, im Einzelfall einzelne pflegerische Tätigkeiten an der betreuten Person auszuüben, wenn aus medizinischer/pflegerischer Sicht keine Gründe dagegen sprechen (d. h. wenn die Gesundheit der betreuten Person durch die Durchführung der Tätigkeit nicht gefährdet ist). Sobald Umstände vorliegen, die aus medizinischer/pflegerischer Sicht eine Delegation/Subdelegation dieser Tätigkeiten erfordern, dürfen diese Tätigkeiten nur nach einer Delegation/Anweisung durch einen Arzt/eine Ärztin oder durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson durchgeführt werden.
Unsere Betreuungsleistungen werden auf Ihre persönlichen Bedürfnisse abgestimmt und können jederzeit angepasst werden.
Eine Betreuung ist an 365 Tagen im Jahr, rund um die Uhr möglich.
Sichere Rahmenbedingungen
Um eine gute Versorgung des zu Betreuenden gewährleisten zu können, haben wir neben Frau DPGKP Zahlbruckner auch noch weitere österreichisch diplomierte KrankenpflegerInnen in unserem Team, welche ebenfalls die Qualitätssicherung bei den Pflegestellen übernehmen. Außerdem gibt es zu jeder Pflegestelle eine ausführliche Pflegedokumentation. So können wir sicherstellen, dass im Bedarfsfall eine Pflegedelegation ausgestellt werden kann.
PersonenbetreuerInnen dürfen folgende Tätigkeiten für die zu betreuende Person durchführen:
Haushaltsnahe Dienstleistungen, wie z.B.:
- Zubereitung von Mahlzeiten
- Erledigung von Besorgungen
- Reinigungstätigkeiten
- Hausarbeiten und Botengänge
- Auf ein gesundes Raumklima achten
- Betreuung von Tieren und Pflanzen
- Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln)
Unterstützung bei der Lebensführung, wie z.B.:
- Gestaltung des Tagesablaufs
- Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen
- Unterstützung bei Ortswechsel oder bei der Organisation der Personenbetreuung (z. B. Termine vereinbaren)
- Hilfestellung bei behördlichen Angelengenheiten
- Vorbereitung für einen Ortswechsel
Gesellschaftsfunktionen, wie z.B.:
- Führen von Konversationen
- Begleitung bei diversen Aktivitäten
- Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten
- Freizeitgestaltung
Pflegerische Tätigkeiten, wie z.B.:
- Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme
- Unterstützung bei der Körperpflege
- Unterstützung beim An- und Auskleiden
- Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten
- Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen, Gehen sowie beim Transfer
Rechtliche Grundlagen
Folgende rechtliche Grundlagen regeln die Tätigkeit von Personenbetreuern in Österreich:
Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
Das Hausbetreuungsgesetz (BGBl. I Nr.33/2007) gilt für die Betreuung von Personen in deren Privathaushalten, wobei die Betreuung im Rahmen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann.
Gewerbeordnung (GewO)
Verordnungen (VO) gem. § 69 GewO
Gemäß § 69 GewO ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, Schutzbestimmungen für Gewerbetreibenden zu erlassen, welche diese bei der Gewerbeausübung zu beachten haben. Für das Gewerbe der Personenbetreuung wurden nachfolgende erlassen:
- VO über Maßnahmen, die Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit bei der Erbringung ihrer Dienstleistung zu setzen haben (BGBl. II 2007/152)
- VO über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung (BGBl. II Nr. 278/2007, BGBl. II Nr. 396/2015)
- VO über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung (BGBl. II Nr. 397/2015)
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
In § 3b GuKG (BGBl. I 1997/108 idF BGBl. I 2008/57) werden die einzelnen pflegerischen Tätigkeiten aufgezählt, die im Einzelfall von einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege an Personenbetreuer mittels Delegation übertragen werden dürfen.
Ärztegesetz (ÄrzteG)
In § 50 b ÄrzteG (BGBl. I Nr 169/1998 idF BGBl. I Nr. 57/2008) sind die ärztlichen Tätigkeiten aufgezählt, die im Einzelfall von einem Arzt mittels Delegation an Personenbetreuer übertragen werden dürfen.
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